Steuer und BAföG Rückzahlung


Und noch eine ganz wichtige Info für alle BAföG Rückzahler, die bisher nicht von einer vorzeitigen Rückzahlung profitieren konnten.

Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes wird von nun an der Nachlass immer von den 10.000€ aus berechnet. Genauere Infos dazu folgen in Kürze, sind jedoch hier schon einsehbar: Link

Daher ist der Ratgeber „Kredit für BAföG Rückzahlung“ in dem erklärt wird, ob man mit der Aufnahme eines Kredits bei der BAföG Rückzahlung sparen kann umso aktueller und sicherlich interessant für derzeitige und künftige Rückzahler. Lest ihn euch einfach mal durch.

Studienabbruch und BAföG Rückzahlung

Eine BAföG-Förderung ist eine Finanzierung des Lebensunterhalts und wird nicht für die Ausbildung gezahlt.

Somit ist diese Förderung steuerfrei und muss nicht als Einkommen angegeben werden. Dies hat aber zugleich Auswirkungen auf die Rückzahlung des erhaltenen Darlehens.

Merke: Bei Bafög Zahlungen handelt es sich um kein steuerpflichtiges Einkommen. Bei BAföG Zahlungen dreht es sich um Kredite, die später wieder zurückbezahlt werden müssen. Daher müssen diese Zahlungen niemals in der Steuererklärung nachgewiesen werden. Also BAföG in Steuererklärung aufführen? Ein ganz klares nein.

Bei der BAföG Rückzahlung verhält es sich bezogen auf die steuerliche Absetzbarkeit wie folgt:

Durch die Tilgung des BAföG-Darlehens zahlt man eine Schuld zurück. Somit handelt es sich um eine Umschichtung des Vermögens und nicht um Kosten.

Info: Denn bei der Rückzahlung des Darlehens entstehen einem keine Kosten, da man lediglich das zurückzahlt, was man bereits erhalten hat.

Etwaige Kosten entstanden bereits während des Studiums und sind mit Hilfe des BAföG-Darlehens finanziert worden.

Nach der Rechtsprechung sind Kosten bzw. Aufwendungen für das Studium, egal ob es außergewöhnliche Belastungen, Werbungskosten oder Sonderausgaben, zudem lediglich in dem Jahr ihres tatsächlichen Abflusses abziehbar.

(Beispiel: Kosten für die Anschaffung von studienbezogener Fachliteratur)

Mit dem Urteil wurde auch entschieden, dass die BAföG Rückzahlung, also die Tilgung des BAföG-Darlehens nicht steuerlich geltend gemacht werden bzw. steuermindernd wirken kann.

Somit kann die BAföG Rückzahlung nicht in der Steuererklärung angegeben werden.

In einigen Fällen ist es möglich durch vorzeitige Zahlung von größeren Teilbeträgen oder der gesamten Darlehensschuld Nachlässe zu erhalten.

Ob dies für dich zutrifft, wirst du in deinem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid erfahren haben.

Sofern du schon mit der Rückzahlung begonnen hast und du ein Angebot vom BVA für eine vorzeitige Rückzahlung erhalten hattest, so überlege dir, ob du nicht die restlichen Schulden auf einen Schlag zurückzahlen möchtest.

Mögliche Nachlässe kannst du der BAföG Rückzahlung Tabelle entnehmen.

Falls du jedoch nicht über die finanziellen Mittel verfügst, um von den Nachlässen zu profitieren, so lohnt es sich auf dieser Seite vorbeizuschauen.

Anders sieht dies aus bei Kreditzinsen eines Kredites, welcher zu Bildungszwecken aufgenommen wurde.

Gebühren und Zinsen sind in dem Jahr in dem sie anfallen steuerlich abzugsfähig und können demnach in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Wird mit dem Darlehen ein Erststudium finanziert, so können die Zinsen als Sonderausgabe in der Steuererklärung angegeben werden.

Wurde das Darlehen für ein Zweitstudium verwendet, so können die Zinsen als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Merke: Bei BAföG handelt es sich um einen zinslosen Kredit, und dieser kann nicht als Sonderausgabe als Werbungskosten oder als außergewöhnliche Ausgabe in der Steuerklärung angegeben werden.

Lediglich wenn man in einen Zahlungsrückstand gerät, so wird der ausstehende Rückzahlungsbetrag mit 6 % verzinst. Diese Zinsen kann man wiederum in der Steuererklärung geltend machen.

Somit können also nur Zinsen von Studienkrediten oder Bildungsdarlehen steuerlich geltend gemacht werden.

Diese Zinsen sind von der Steuer absetzbar, da sie Kosten darstellen.

Die Tilgungsraten können aber ebenfalls wie bei der BAföG Rückzahlung nicht in der Steuererklärung angegeben werden.

Weitere Informationen zum Thema BAföG zurückzahlen finden sich auf der Hauptseite.