Stundung der BAföG Rückzahlung


Und noch eine ganz wichtige Info für alle BAföG Rückzahler, die bisher nicht von einer vorzeitigen Rückzahlung profitieren konnten.

Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes wird von nun an der Nachlass immer von den 10.000€ aus berechnet. Genauere Infos dazu folgen in Kürze, sind jedoch hier schon einsehbar: Link

Daher ist der Ratgeber „Kredit für BAföG Rückzahlung“ in dem erklärt wird, ob man mit der Aufnahme eines Kredits bei der BAföG Rückzahlung sparen kann umso aktueller und sicherlich interessant für derzeitige und künftige Rückzahler. Lest ihn euch einfach mal durch.

Stundung der BAföG Rückzahlung

Eine Stundung der BAföG Rückzahlung ist ebenfalls möglich. Sofern die Freistellung wegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht greift, so können auf Antrag die fälligen Raten gestundet werden.

Die Stundung der BAföG-Darlehensschuld ist aber nur möglich, wenn die folgenden beiden Bedingungen eintreten:

  1. Eine sofortige Einziehung der bereits fälligen Beträge würde mit erheblicher Härte einhergehen.
  2. Die Stundung gefährdet nicht den Anspruch des Bundes (§ 59 Absatz 1 BHO).
Beachten: Wird eine Stundung gewährt, so fallen für den Zeitraum der Stundung Stundungszinsen an. Diese haben in der Regel eine Höhe von 2% und orientieren sich an dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.

Nach Ablauf des Stundungszeitraumes werden diese durch einen Bescheid festgelegt.

Nun folgen Erläuterungen zu den oben genannten Bedingungen.

Was bedeutet „erhebliche Härte“?

Mit „erheblicher Härte“ ist gemeint, dass ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse bestehen und man von diesen insofern betroffen ist, dass man sich vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten befindet oder ein Einzug der fälligen Beträge zu einer solchen Situation führen würde.

Um eine „erhebliche Härte“ zu überprüfen, werden die monatlichen Ausgaben des Haushalts dem monatlichen Einkommen gegenübergestellt.

Etwaiges Vermögen (z.B. Immobilien, Wertpapiere, etc.), mögliches Einkommen sowie Vermögen des Lebenspartners bzw. Ehepartners werden ebenfalls bei der Prüfung berücksichtigt.

Ab wann besteht eine Gefährdung des Anspruches des Bundes?

Der Anspruch des Bundes ist in solchen Fällen gefährdet, bei denen absehbar ist, dass die fälligen Beträge nach Ablauf des Stundungszeitraumes nicht bezahlt werden können.

Der Antrag auf Stundung kann über das Onlineformular der BAföG-online Seite gestellt werden oder als PDF heruntergeladen und per Post an das BVA versendet werden. Zusätzlich sind folgende Unterlagen notwendig:

  • Ausgefüllter Einkommensermittlungsbogen
  • (wenn vorhanden) aktueller Einkommenssteuerbescheid
  • weitere aktuelle Einkommensnachweise (wie z.B. Bescheid über Hartz IV, Rentenbescheid, Verdienstbescheinigungen, usw.)
  • Nachweise und Aufstellung über etwaiges Vermögen (z.B. Wertpapiere, Grundbesitz, Bausparverträge, usw.)
  • Nachweise und Aufstellung über alle aktuell laufenden Ausgaben (Abonnements, Versicherungen, Miete, Strom, Kreditverträge, usw.)

Alle diese Unterlagen können bequem auf der BAföG-online Seite hochgeladen werden.

Beachten: Die Entscheidung über einen Stundungsantrag ist eine Ermessensentscheidung. Somit besteht kein Anspruch auf eine Stundung.
Übrigens: Sofern eine Stundung gewährt wird (z.B. für ein 1 Jahr), so sollte das Ende der Stundung vorgemerkt werden.

Denn nach Ablauf des Stundungszeitraumes wird keine neue Zahlungsaufforderung verschickt.

Falls weiterhin die Voraussetzung für eine Stundung vorliegen und kein rechtzeitiger Folgeantrag gestellt wird, so ist der gestundete Betrag in einer Summe zurückzuzahlen.

Weitere Informationen zur BAföG Rückzahlung finden sich auf der Hauptseite.